Satzung

in geändertem Wortlaut, MVV-Beschluss vom 09.10.2016

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1) Der Verein trägt den Namen Hinterland e.V.
2) Sitz des Vereins ist 10997 Berlin, Köpenicker Str. 4.
3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

Ziele und Zwecke des Vereins Hinterland e.V. sind:

Förderung der Volksbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO

Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO

Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die eigenständige Durchführung von

Kursen, Seminaren und Fortbildungen
Sprachkursen und interkulturellen Veranstaltungen der Bildung, Kunst und Kultur
Kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte, Theater, Lesungen und Musikworkshops

Durch die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften in organisatorischer, finanzieller oder logistischer Hinsicht bei der Durchführung vorgenannter Veranstaltungen mit gleichem Zweck. Im Rahmen des § 58 Nr.2 AO können Mittel des Vereins teilweise einer anderen steuerbegünstigten Köperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zugewendet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Ausnahme bilden die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Sie haben sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren und dürfen nur aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung gewährt werden.

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins fördern und unterstützen. Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand vorläufig nach schriftlichem Antrag, der auch beinhalten muss, ob die Aufnahme als ordentliches oder als förderndes Mitglied erfolgen soll. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

3) Die ordentlichen Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen, insbesondere ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke umzusetzen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

4) Von allen Mitgliedern im Sinne des Absatz 1 ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung in Gestalt einer Beitragsordnung durch Beschluss entscheidet.

5) Die Mitgliedschaft im Verein endet:

durch Tod des Mitglieds
durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres
durch Ausschluss aus dem Verein

6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße< gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, sich auf der Mitgliederversammlung zu den Vorwürfen zu äußern. Die Abstimmung über den Ausschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.

7) Mit Beendigung erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet der Ansprüche des Vereins an das ehemalige Mitglied.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen, der Termin mindestens drei Monate vorher bekannt zu geben.

2) Die Einladungen haben 30 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zu erfolgen, wobei auch die Form der Email zulässig ist.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise einberufen, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht gegeben, wird innerhalb von 30 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung mit den selben Tagesordnungspunkten einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Genehmigung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
Wahl des Vorstands Erstellen und Genehmigen der Beitragsordnung
Satzungsänderung
Vereinsauflösung

Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einer 2/3 Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit notwendig.

6) Jedes anwesende Mitglied kann zu Beginn der MV weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

7) Über die Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Versammlung erstellt der Protokollführer ein schriftliches Protokoll.

§ 7 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus Erstem und Zweitem Vorsitzenden, Kassenwart und Protokollführer. Für besondere Aufgaben können von der MV weitere Beisitzer benannt werden.

2) Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wiederwahl oder Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied für die restliche Amtsperiode.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er kann ohne Rücksprache über Beträge bis zu 1000,- Euro verfügen. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig.

6) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
Einberufen der Mitgliederversammlung
Vorläufige Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

7) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf telefonischem oder schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Bei Uneinigkeit muss der Erste Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vorher vereinsweit bekannt gegeben werden.

8) Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und Räumlichkeiten im Sinne der Vereinszwecke zu nutzen.

2) Jedes Mitglied kann Anträge einreichen.

3) Jedes Mitglied kann auf Antrag Bücher und Unterlagen des Vereins einsehen.

4) Mitglieder können Projektgruppen bilden und deren Unterstützung durch den Verein beantragen.

5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

6) Die Verletzung von Mitgliedspflichten und Handlungen gegen die Vereinsinteressen können zur Entbindung von Posten sowie zum Ausschluss des Mitglieds führen.

§ 9 Vereinsvermögen

1) Die Mittel des Vereins sind grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO und für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO.

3) Die Körperschaft und der Verwendungszweck sowie der Liquidator werden im Auflösungsbeschluss der letzten Mitgliederversammlung benannt.

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5) Die MV kann aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer benennen.